Otto Franck Import GmbH & Co. KG ("OFI")

Allgemeine Einkaufsbedingungen ("AEB")

1. Geltungsbereich, Anwendbares Recht, Normenhierarchie

(1) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch für die Beurteilung der Einbeziehung der AEB. Integraler Bestandteil dieser AEB ist unser Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anhang 1), der den Verkäufern jederzeit auf Nachfrage als PDF (digital) oder in Textform übersandt wird.

(2) Vorrangig zu unseren AEB und den Geschäftsbedingungen des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. gelten grundsätzlich Individualvereinbarungen (z.B. Angaben auf den Kontrakten, Rahmenlieferverträge oder Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unseren Bestellungen/Anfragen.

(3) Vorrangig zu unseren AEB gelten zudem die Geschäftsbedingungen des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. (im Folgenden auch „Waren-Vereins-Bedingungen“, WVB), die den Verkäufern jederzeit auf Nachfrage als PDF (digital) oder in Textform übersandt werden. Die Waren-Vereins-Bedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Waren-Vereins-Bedingungen sind jederzeit in deutscher und englischer Fassung unter www.waren-verein.de/schiedsgericht abrufbar.

(4) Nachrangig zu Individualvereinbarungen (Abs. 2) und den Waren-Vereins-Bedingungen (Abs. 3) gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten jedoch nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Bei Widersprüchen zwischen Individualvereinbarungen, den Waren-Vereins-Bedingungen und diesen AEB gilt die nachfolgende Normenhierarchie:

     (a) Individualvereinbarungen

     (b) Waren-Vereins-Bedingungen

     (c) AEB; Verhaltenskodex

(6) Sowohl die AEB als auch die WVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB und die WVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von OFI gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(7) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Lieferort

Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unsere Lager in Hamburg unter Anwendung der Incoterms DDP (Delivered Duty Paid) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3. Leistung

(1) Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung/Anfrage aber auch in der Annahmeerklärung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von OFI, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung/Anfrage enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.

(2) Der Verkäufer garantiert des Weiteren, dass alle Waren, die er an OFI liefert, in jeder Beziehung mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen, sei es nach nationalen als auch nach europäischen Bestimmungen, Kodizes und Standards, entspricht. Hierbei garantiert der Verkäufer insbesondere, dass die Vorgaben des deutschen und europäischen Lebensmittelrechts (insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB / Verordnung (EG) Nr.178/2002 sowie die aktuellen Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung VO (EG) Nr. 852/2004) sowie die deutschen und europarechtlichen Bestimmungen für biologische Erzeugnisse erfüllt werden. Soweit Lebensmittel in die EU eingeführt werden, müssen diese mindestens entsprechend der VO (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sein.

(3) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware Rechtsänderungen gem. Ziffer 3 Abs. 2 in Kraft, welche die Vertragsware betreffen, so kann OFI nach billigem Ermessen verlangen, dass die noch nicht gelieferte Ware entsprechend den gesetzlichen Anforderungen abgeändert/angepasst wird. Ist die Anpassung/Änderung nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen dem Verkäufer nicht zumutbar, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Im Fall von Teillieferungen sind die bereits vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen vom Rücktrittsrecht nicht umfasst.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(2) Zahlungen erfolgen grundsätzlich nach den im Auftrag genannten Bedingungen und ausnahmslos ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

(3) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt ohne Präjudiz für die nachträgliche Geltendmachung von Rechten. Insbesondere wird durch die Zahlung weder eine Zahlungsverpflichtung noch die Bestellung der Ware oder deren Vollständigkeit oder Mängelfreiheit anerkannt.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(2) Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte aus diesem Vertrag durch den Lieferanten sind ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Kundenschutz

(1) Dem Verkäufer ist es untersagt, während der Durchführung des Vertrages sowie für die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf eines Vertrags für Kunden von OFI tätig zu werden, soweit die Tätigkeit den Verkauf von gleichen oder gleichartigen Produkten zum Gegenstand hat wie die Leistung, die (i) wir und (ii) der Verkäufer im Auftrag von uns für den Kunden erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeit in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise – auch indirekt über Dritte – erfolgt. Geschützt sind hierbei insbesondere Kunden, die in der Bestellung, dem Vertrag, in Ausschreibungsunterlagen, Kundenspezifikationen oder anderen Dokumenten, die einen Rückschluss auf Kunden von OFI zulassen, als Kunden bezeichnet werden oder deren Stellung als Kunden von OFI sich aus diesen Unterlagen ergeben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäftstätigkeiten mit einem Kunden der bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen dem Verkäufer und OFI nachweislich zum Kundenstamm des Verkäufers gehört.

(3) Für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen diese Kundenschutzklausel bezahlt der Verkäufer an OFI eine Vertragsstrafe, deren Höhe OFI nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht (Schiedsgericht) zu überprüfen ist. Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe und damit für die Ausübung des billigen Ermessens ist hierbei 5% des Nettoauftragswertes aller Aufträge zwischen dem Verkäufer und OFI (Kundenverhältnis) aus dem letzten Kalenderjahr, einschließlich des letzten Vertragsabschlusses.

(4) Weitergehende Unterlassungs- und/oder Schadenersatz-ansprüche bleiben hiervon unberührt.

7. Schutzrechte und Geheimhaltung

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

(3) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

(4) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

(5) Der Verkäufer hat alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle ihm gegenüber als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen und Vorgänge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für OFI und deren Kunden zur Kenntnis gelangen, auch nach Durchführung des Vertrags, Dritten gegenüber unbefristet geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(6) Weiter hat der Verkäufer die von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten und dies auf Verlangen von OFI nachzuweisen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die dem Verkäufer bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren oder die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der Verkäufer zu vertreten hat, oder die von OFI oder einem Kunden von OFI schriftlich freigegeben worden sind.

8. Haftung, Produzentenhaftung

(1) Der Verkäufer haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt, dafür, dass sein Angebot, seine Produkte und/oder Produktmuster etwaige Warenzeichen und/oder sonstiges Wettbewerbsrecht nicht verletzen und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Verkäufer stellt OFI von solchen Ansprüchen Dritter frei und hat den darüber hinaus gehenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen.

(2) Der Verkäufer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursachen. Verschuldensmaßstab ist hierbei einfache Fahrlässigkeit.

(3) Ist der Verkäufer darüber hinaus für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(4) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

9. Lebensmittelsicherheit und Verpackung

(1) Der Verkäufer muss nach einem von der Global Food Safety Initiative (GFSI) anerkannten Standard zertifiziert sein.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Produktionsstätte vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) zu treffen.

(3) Die gelieferte Ware muss gemäß den einschlägigen Vorschriften verpackt sein. Dazu gehört insbesondere die EU-Richtlinie 94/62/EG (erneuert durch die Richtlinie (EU) 2018/852) mit ihren jeweiligen nationalen Umsetzungen.

10. Schiedsvereinbarung

(1) Alle Streitigkeiten aus einem zu diesen AEB oder mit der Klausel „Waren-Vereins-Arbitrage“ abgeschlossenen Vertrage werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Diese Schiedsklausel gilt auch für und gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Vertragsteile. Das Schiedsgericht ist befugt, über die Gültigkeit des Hauptvertrages zu entscheiden. Für die Organisation dieses Schiedsgerichts, für das von ihm einzuhaltende Verfahren, für die Kosten des Verfahrens und für die Zuständigkeit staatlicher Gerichte (§ 1062 ZPO) und für die Verantwortung des Vereins, seiner Organe und seiner Bediensteten einschließlich des Beraters gilt die von der Mitgliederversammlung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. beschlossene Schiedsgerichtsordnung. Für jede Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung.

(2) Wird durch das staatliche Gericht aus einem anderen Grunde als wegen Fehlens eines gültigen Schiedsvertrages ein Schiedsspruch aufgehoben oder ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs abgelehnt, so ist der Schiedsvertrag nicht verbraucht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das Verhältnis zwischen einer Vertragspartei und einem vermittelnden Makler oder einem vermittelnden oder abschließenden Agenten sowie für das Verhältnis zwischen mehreren beteiligten Maklern oder Agenten.

11. Sprache

(1) Die Vertragssprache dieser Einkaufsbedingungen ist Deutsch. Dies gilt sowohl für die Textfassung als auch für die Auslegung des Vertragsinhalts.

(2) Der Einfachheit halber wurden diese AEB ins Englische übersetzt.

(3) Im Falle von Fehlern oder Meinungsverschiedenheiten ist jedoch die ausgeführte deutsche Sprachversion maßgebend.

12. Salvatorische Klausel

(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der AEB im Übrigen unberührt.

(2) Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser AEB am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken der AEB.

 

Anhang 1 – Verhaltenskodex für Geschäftspartner

1. Werteerklärung

(1) Das Unternehmen Otto Franck Import will seiner Verantwortung in der Gesellschaft sowie gegenüber seinen Beschäftigten, Kunden und Geschäftspartnern gerecht werden. Daher verpflichten wir uns zu klaren Grundsätzen als Rahmen für unser unternehmerisches und gesellschaftliches Handeln. Wirtschaftlicher Erfolg und ethisches Verhalten stehen für uns nicht im Widerspruch, sondern sind beides zusammen unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltig positive Entwicklung.

(2) In diesem Verhaltenskodex sind grundlegende Prinzipien und Werte, an denen sich alle unsere Beschäftigten und Geschäftspartner ausrichten sollen, beschrieben. Es ist unser erklärtes Ziel, diese Prinzipien und Werte gemeinsam mit unseren Geschäftspartnern zu beachten und in unser tägliches Handeln einfließen zu lassen.

(3) In diesem Verhaltenskodex werden die Anforderungen festgelegt, deren Einhaltung OFI von seinen Geschäftspartnern verbindlich einfordert. Dieser Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil jeglicher Zusammenarbeit mit OFI und gilt daher für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Er definiert die Mindeststandards in den Bereichen Menschenrechte, Umweltschutz und fairem Handeln, dessen Einhaltung die Geschäftspartner in der Geschäftsbeziehung mit OFI sicherzustellen haben. Wir verlangen von unseren Geschäftspartnern, dass diese gleichfalls nach unseren Prinzipien handeln und darüber hinaus bemüht sind, diese an ihre Vorlieferanten weiterzugeben. Ziel ist die Implementierung dieser Mindeststandards innerhalb der gesamten Lieferkette.

2. Umgang mit und unter Geschäftspartnern

(1) Unsere Geschäftspartner pflegen einen vertrauensvollen, fairen, korrekten und zuverlässigen Umgang mit ihren Kunden, Vertretern öffentlicher Stellen, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern. Sie erfüllen ihre Vereinbarungen und Verträge und halten landesspezifische Gesetze und Regelungen ein. Sie haben hierbei insbesondere alle maßgeblichen Wirtschaftssanktionen, Embargos und andere Handelsbeschränkungen (zusammengefasst als „Handelsgesetze“ bezeichnet) zu befolgen.

(2) Zu einem fairen und vertrauensvollen Umgang mit Kunden, Zulieferern und Geschäftspartnern im Allgemeinen gehört dass über vertrauliche Informationen Verschwiegenheit bewahrt wird und der Grundsatz der Datenminimierung eingehalten wird. Unsere Geschäftspartner verpflichten sich daher insbesondere dazu, alle maßgeblichen Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetze, behördliche Auflagen sowie bewährte Branchenverfahren zu befolgen, wann immer personenbezogene Daten erfasst, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder weitergeleitet werden. Geschäftspartner sind ferner verpflichtet, die Vertraulichkeit aller firmeneigenen OFI-Informationen zu schützen und aufrechtzuerhalten, derartige Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung von OFI an Dritte weiterzugeben und jede missbräuchliche Verwendung dieser Informationen zu verhindern.

(3) Unsere Geschäftspartner treffen keine wettbewerbs- und kartellrechtswidrigen Absprachen. Sie sind verpflichtet, sämtliche maßgeblichen Kartell- und Wettbewerbsgesetze zu befolgen und dürfen niemals andere Parteien mithilfe von Manipulation, Verschleierung, missbräuchlicher Verwendung vertraulicher Informationen, unfairen Geschäftspraktiken oder anderen Vorgehensweisen, die den Wettbewerb auf unlautere Art beeinflussen können, wie etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, übervorteilen oder den entsprechenden Versuch unternehmen.

(4) Unsere Geschäftspartner lehnen jede Form der Bestechung bzw. Bestechlichkeit ab, zahlen keine Beschleunigungsgelder und nehmen sie auch unter keinen Umständen an. Unsere Geschäftspartner dulden, ebenso wie wir, keine Korruption. Es ist Ihnen daher auch unter keinen Umständen gestattet, in direkter oder indirekter Form unrechtmäßige Zahlungen, Geschenke, Zusagen oder andere Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für OFI zu leisten, anzubieten oder zu autorisieren. Alle Geschäftsvorgänge müssen auf transparente Weise abgewickelt und in den Büchern und Unterlagen von Geschäftspartnern korrekt verzeichnet werden.

(5) Unsere Geschäftspartner legen bei ihrer Arbeit, insbesondere mit öffentlichen Stellen, Amtsträgern und internationalen Behörden, höchste ethische Standards an und befolgen Gesetze und Vorschriften. Zudem werden sich unsere Geschäftspartner bemühen, unsere Standards an ihre Hersteller, Zulieferer und sonstigen Geschäftspartner weiterzureichen.

3. Menschenrechte und Arbeitssicherheit

(1) Unsere Geschäftspartner haben ihre Tätigkeiten in einer Art und Weise auszuüben, dass die international anerkannten Menschenrechte gewahrt werden. Sie verpflichten sich zur Einhaltung folgender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) und dazugehöriger Protokolle:

  • Übereinkommen über die Beseitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit (Nr. 29, inkl. dem dazugehörigen Protokoll vom 11.6.2014, und Nr. 105),
  • Übereinkommen über Gewerkschafts- und Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (Nr. 87 und Nr. 98),
  • Übereinkommen über Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung (Nr. 100 und Nr. 111),
  • Übereinkommen über die Abschaffung der Kinderarbeit (Nr. 138 und Nr. 182).
  • Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (Nr. 155)

Dies bedeutet insbesondere:

(2) Kinderarbeit wird nicht toleriert. Es werden keine Kinder beschäftigt, weder direkt noch indirekt, die jünger als 15 Jahre oder nach dem Recht des Beschäftigungsortes schulpflichtig sind. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich nicht für Arbeiten eingesetzt, für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich sind oder sein können.

(3) Der Geschäftspartner hat seinen Beschäftigten ausreichende Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zuzusichern und zu leisten. Es werden keine Personen in Zwangs- oder Pflichtarbeit beschäftigt. Alle nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit werden eingehalten und die Koalitionsfreiheit sowie das Streikrecht nach dem Recht des Beschäftigungsortes wird geachtet. Arbeitnehmer werden nicht behindert, sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, diesen beizutreten oder Mitglied einer solchen zu sein.

(4) Mitarbeitende werden nicht aufgrund ihrer nationalen und/oder ethnischen Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung benachteiligt.

4. Umweltschutz und Umgang mit Gefahrstoffen

(1) Des Weiteren haben unsere Geschäftspartner ihre Tätigkeiten in einer Art und Weise auszuüben, dass die Ware aus möglichst umweltfreundlicher Produktion stammt, wobei umweltverträgliche Verfahren nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die zur Herstellung verwendeten Rohstoffe oder aber deren Abbau dürfen zudem nicht zu einer Zerstörung der tropischen Wälder führen oder die Artenvielfalt bedrohen.

(2) Unsere Geschäftspartner bemühen sich, im Rahmen der jeweiligen Vorgaben möglichst umweltverträgliche Verpackungsmaterialien einzusetzen und Verpackung wo möglich zu vermeiden oder einzusparen.

(3) Die jeweils national geltenden Gesetze zum Tierschutz und zum Tierwohl werden von Geschäftspartnern, die tierische Produkte verarbeiten, in vollem Umfang eingehalten.

(4) Unsere Fisch verarbeitenden Geschäftspartner beachten sämtliche lokale Fischereigesetze sowie anerkannte internationale Vereinbarungen zu Fangquoten, Fischernetzen und (zeitweisen) Fangverboten. Außerdem tragen sie in zumutbarem Umfang dafür Sorge, dass sich auch ihre Zulieferer an diese Regeln halten und damit nur Fisch verarbeitet wird, der im Rahmen dieser Vorgaben gefangen wurde. Nur durch eine konsequente Durchsetzung in der gesamten Lieferkette können die weltweiten Fischbestände erhalten und nachhaltig bewirtschaftet werden.

(5) Unsere Geschäftspartner verpflichten sich zur Einhaltung folgender internationaler Übereinkommen:

  • „Minamata-Übereinkommen“ (umgesetzt durch die Quecksilber-Verordnung 2017/852 der EU),
  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe („POPs-Übereinkommen“),
  • Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle (VO (EG) Nr. 1013/2006) sowie Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung („Basler Übereinkommen“).

Dies bedeutet insbesondere:

(6) Es werden keine schädlichen Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen oder übermäßiger Wasserentnahmen vorgenommen, die dazu führen, dass (i) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtig, (ii) der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt oder (iii) der Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört werden oder (iv) die Gesundheit einer Person geschädigt wird.

(7) Es werden keine mit Quecksilber versetzten Produkte hergestellt. Quecksilber oder Quecksilberverbindungen werden bei Herstellungsprozessen nicht verwendet. Es werden keine Chemikalien nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und Anlage A des POPs-Übereinkommens produziert oder verwendet. Abfälle gem. den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Art. 6 Abs. 1, d, i und ii des POPs-Übereinkommens gelten, sind umweltgerecht zu handhaben, zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen.

(8) Gefährliche Abfälle gem. Art 1 Abs. 1 und andere Abfälle gem. Art. 1 Abs. 2 des Basler Übereinkommens und gem. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen werden nicht ausgeführt

  • in ein Land, das Vertragspartei des Basler Übereinkommen ist und die Einfuhr verboten hat, oder
  • in einen Einfuhrstaat i.S.d. Art. 2 Nr. 11 Basler Übereinkommen, der keine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, oder
  • in ein Land, das nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder
  • in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden.

(9) Gefährliche Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten werden nicht in Staaten ausgeführt, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

(10) Gefährliche Abfälle und andere Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens werden nicht eingeführt.

5. Audits

OFI behält sich vor, den Geschäftspartner und/oder dessen Vorlieferanten jederzeit zu auditieren oder von Dritten auditieren zu lassen. Termine für Regelaudits werden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Bei der Vermutung von Verstößen gegen die Bestimmungen in § 3 und § 4 dieses Verhaltenskodex hat OFI das Recht, unangekündigte Audits vorzunehmen. Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, akzeptiert und stellt sicher, dass auch Kunden von OFI in gleichem Umfang Audits beim Lieferanten und/oder dessen Vorlieferanten durchführen können.

6. Kündigungsrecht

Unbeschadet anderer vereinbarter Kündigungsregelungen behält sich OFI das Recht vor, die Vertragsbeziehungen teilweise oder vollständig außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Geschäftspartner den Verhaltenskodex nachweislich nicht erfüllt oder die erforderlichen angemessenen Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen zur Reduzierung eines Risikos einer Verletzung bzw. zur Behebung einer Verletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht umsetzt. Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex, bei dem OFI nicht ernsthaft zugemutet werden kann, weiter an der Vertragsbeziehung mit dem Geschäftspartner festzuhalten, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

7. Weitergabe innerhalb der Lieferkette

Der Geschäftspartner wird zumutbare und erforderliche Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze und Anforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz (entsprechend § 3 und § 4 dieses Verhaltenskodex) in angemessener Weise bei seinen Zulieferern innerhalb der Lieferkette sicherzustellen.